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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 223 Soziale Hilfen II
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77645
Fax: 08151 148-11645
Zimmer: OG.186
Team 223 Soziale Hilfen II
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77489
Fax: 08151 148-11489
Zimmer: OG.186
Team 223 Soziale Hilfen II
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77490
Fax: 08151 148-11490
Zimmer: OG.187
Fachbereich 22 Sozialwesen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77941
Telefon: 08151 148-77953 (Wohngeld)
Fax: 08151 148-11941
Fax: 08151 148-11953
(Wohngeld)
Zimmer: OG.187
Team 223 Soziale Hilfen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77353
Fax: 08151 148-11353
Zimmer: OG.186
Team 223
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergE-Mail: soziales@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/223
Zimmer: OG.149
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz). Es wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").
Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Am zweckmäßigsten ist es, den Antrag auf Wohngeld zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Diese leitet den Antrag sodann an die Wohngeldbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) weiter. Der Antrag kann allerdings ebenso direkt bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder
- dem Gesamteinkommen
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.
Dabei darf das anrechenbare Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und die Miete oder Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig, welcher sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde richtet.
Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält daher die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.
Antragsformulare und Erläuterungen für den Antrag auf Mietzuschuss und den Antrag auf Lastenzuschuss
Weiterführende Informationen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg):
- Wohngeld - Antrag auf Mietzuschuss
Sie können den Mietzuschuss online beantragen.
Stand: 02.12.2011